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Das Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) gliedert sich wie folgt:
- Klassenpflegschaft (§ 11 SchMG)
- Schulpflegschaft (§ 10 SchMG)
- Schulkonferenz (§§ 4 + 5 SchMG)
Die Klassenpflegschaft wird auf dem 1. Elternabend nach den
Sommerferien gewählt und gilt für ein Jahr, jeweils wieder bis zur
1. Sitzung nach den Sommerferien. Die Klassenpflegschaft ist Bindeglied zwischen
den Eltern und der Schule.
Die Schulpflegschaft setzt sich aus den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaften einer Schule (mit Stimmrecht) und deren Stellvertreter (mit beratender Stimme) zusammen. Sie wählen aus ihrer Runde den Schulpflegschaftsvorsitz und Stellvertretung. Hier werden die Elternvertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen gewählt.
Die Fachkonferenz besteht aus den Fachlehreren eines Faches und zwei Elternvertretern, wobei die Eltern nur beratende Funktion haben aber nicht abstimmen dürfen.
Die Schulkonferenz ist das oberste gemeinsame
Mitwirkungsorgan der Schule. Hier arbeiten die Eltern-, Schüler- und Lehrervertreter zusammen.
Die Schulkonferenz ist das Entscheidungsgremium für die Schule. Hier
werden Beschlüsse für die Schule gefasst. Die Schulleitung führt
den Vorsitz und gibt nur ihr Votum ab bei Stimmengleichheit.
Ansonsten ist sie nicht stimmberechtigt